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§ 7 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Genehmigungsverfahren

§ 7.

(1) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 unverzüglich die Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 12 Abs. 1 zu erstatten.

(2) Innerhalb eines Monats nach Ablauf aller maßgeblichen Fristen im Sinne von § 12 Abs. 5, in Fällen besonderer Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 9 nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß Abs. 1, hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung entweder

  1. 1. mit Bescheid festzustellen, dass
  1. a) ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wird, weil einem solchen Verfahren unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegen stehen oder
  2. b) keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil kein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 besteht, oder
  1. 2. mitzuteilen, dass ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung erforderlich ist.

(3) Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung einer Mitteilung im Sinne von Abs. 2 Z 2 ist mit Bescheid entweder

  1. 1. der Vorgang zu genehmigen, wenn keine Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 zu befürchten ist, oder
  2. 2. wenn durch den Vorgang eine solche Gefährdung zu befürchten ist,
  1. a) die Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefährdung notwendigen Auflagen zu erteilen oder
  2. b) die Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefährdung nicht ausreichen.

(4) Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Abs. 2 oder Abs. 3 als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.

(5) Ist eine Zustellung an keine der angegebenen Personen gemäß § 6 Abs. 4 Z 10 möglich, so kann diese auch gemäß § 23 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, durch Hinterlegung erfolgen.

(7) Vor Zustellung eines Bescheides gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 oder Ablauf der Fristen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225565