Genehmigungsverfahren
§ 7.
(1) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 unverzüglich die Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 12 Abs. 1 zu erstatten.
(2) Innerhalb eines Monats nach Ablauf aller maßgeblichen Fristen im Sinne von § 12 Abs. 5, in Fällen besonderer Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 9 nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß Abs. 1, hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung entweder
- 1. mit Bescheid festzustellen, dass
- a) ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wird, weil einem solchen Verfahren unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegen stehen oder
- b) keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil kein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 besteht, oder
- 2. mitzuteilen, dass ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung erforderlich ist.
- Wird innerhalb dieser Frist weder ein Bescheid gemäß Z 1 noch eine Mitteilung gemäß Z 2 zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Allen Verfahrensparteien ist der Beginn der Monatsfrist mitzuteilen.
(3) Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung einer Mitteilung im Sinne von Abs. 2 Z 2 ist mit Bescheid entweder
- 1. der Vorgang zu genehmigen, wenn keine Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 zu befürchten ist, oder
- 2. wenn durch den Vorgang eine solche Gefährdung zu befürchten ist,
- a) die Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefährdung notwendigen Auflagen zu erteilen oder
- b) die Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefährdung nicht ausreichen.
- Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Abs. 2 oder Abs. 3 als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
(5) Ist eine Zustellung an keine der angegebenen Personen gemäß § 6 Abs. 4 Z 10 möglich, so kann diese auch gemäß § 23 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, durch Hinterlegung erfolgen.
(7) Vor Zustellung eines Bescheides gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 oder Ablauf der Fristen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011250
Dokumentnummer
NOR40225565
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)