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§ 24 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

6. Abschnitt

Behandlung vertraulicher Informationen Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen

§ 24.

(1) Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß § 11 oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß § 22 betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, herangezogen werden, dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Tätigkeit oder Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Alle Personen gemäß Abs. 1 müssen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, erfüllen.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225583

Stichworte