Nationaler Kontaktpunkt
§ 11.
Die Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011250
Dokumentnummer
NOR40225569
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)