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§ 12 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2020

Kooperation bei überprüften Direktinvestitionen in Österreich

§ 12.

(1) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens gemäß den §§ 7 oder 8 unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen. Wenn dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsprechende Informationen zur Verfügung stehen, ist in dieser Mitteilung auch anzugeben, ob der Vorgang

  1. 1. ein Projekt oder Programm von Unionsinteresse im Sinne von § 10 Z 3 betreffen kann,
  2. 2. zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 in bestimmten anderen EU-Mitgliedstaaten führen könnte und
  3. 3. der EU-Fusionskontrollverordnung unterliegt.

(2) Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder eines anderen EU-Mitgliedstaates zu einer überprüften Direktinvestition sind unverzüglich zu beantworten.

(3) Sofern die angeforderten Informationen nicht schon im Genehmigungsantrag enthalten sind, haben jede erwerbende Person und das Zielunternehmen über Aufforderung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung innerhalb von fünf Kalendertagen eine, mehrere oder alle der folgenden Informationen zu übermitteln:

  1. 1. die Eigentumsstruktur jeder erwerbenden Person und des Zielunternehmens einschließlich Informationen zu jener Person oder jenen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle jede erwerbende Person letztlich steht, und zum Beteiligungskapital,
  2. 2. den ungefähren Wert der Direktinvestition,
  3. 3. die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsvorgänge jeder erwerbenden Person und des Zielunternehmens,
  4. 4. die anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen jede erwerbende Person und das Zielunternehmen wesentliche Geschäftsvorgänge durchführen,
  5. 5. die Finanzierung der Direktinvestition und die Herkunft dieser Finanzierungsmittel und
  6. 6. das Datum, an dem geplant ist, die Direktinvestition zu tätigen oder an dem sie getätigt wurde.

(4) Ist es dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung trotz aller dazu unternommenen Schritte einschließlich einer Aufforderung gemäß Abs. 3 nicht möglich, die gewünschten Informationen innerhalb von zwei Wochen zu beschaffen, so hat es dies der Europäischen Kommission unter Angabe aller Schritte, die zur Informationsbeschaffung unternommen wurden, mitzuteilen.

(5) Kommentare eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eine Stellungnahme der Europäischen Kommission sind im Rahmen des Vorgehens gemäß den §§ 7 und 8 zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von 35 Kalendertagen ab Mitteilung gemäß Abs. 1 und innerhalb von 20 Kalendertagen nach Einlangen zusätzlicher Informationen gemäß Abs. 3 oder einer Mitteilung gemäß Abs. 4 übermittelt werden. Eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, die nach Kommentaren anderer EU-Mitgliedstaaten abgegeben wird, ist auch zu berücksichtigen, wenn sie spätestens fünf Kalendertage nach Ablauf dieser Fristen einlangt.

(6) Bezieht sich eine fristgerecht abgegebene Stellungnahme der Europäischen Kommission gemäß Abs. 5 auf einen Vorgang, der Auswirkungen auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse haben kann und wird diese Stellungnahme bei der Entscheidung nicht in vollem Umfang berücksichtigt, so ist der Europäischen Kommission unverzüglich eine schriftliche Begründung für dieses Vorgehen zu übermitteln.

(7) Ist dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung bekannt, dass die Europäische Kommission oder ein anderer EU-Mitgliedstaat über Informationen zu einer überprüften Direktinvestition verfügt, die für die Beurteilung einer möglichen Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 von Bedeutung sind, so hat es um Abgabe einer Stellungnahme oder von Kommentaren zu ersuchen.

(8) Haben die Europäische Kommission oder zumindest ein anderer EU-Mitgliedstaat innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zustellung der Mitteilung gemäß Abs. 1 ihre Absicht mitgeteilt, eine Stellungnahme oder Kommentare abzugeben, darf ein Bescheid in Verfahren gemäß den §§ 7 oder 8 erst nach Ablauf aller Fristen für die Abgabe von Stellungnahmen und Kommentaren gemäß Abs. 5 erlassen werden.

(9) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesondere, wenn eine mögliche Gefährdung im Sinne von § 3 ein sofortiges Handeln erfordert oder der Vorgang aus wichtigen wirtschaftlichen Interessen rasch durchgeführt werden muss, darf ein Bescheid schon vor Ablauf der in Abs. 5 genannten Fristen erlassen werden. Die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten sind unmittelbar nach Feststellung der besonderen Dringlichkeit zu informieren und es sind ihnen die Gründe für die Dringlichkeit darzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225570

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