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§ 13 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2020

Kooperation bei nicht überprüften Direktinvestitionen in Österreich

§ 13.

(1) Wird von der Europäischen Kommission oder von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten ein Informationsersuchen zu einer nicht überprüften Direktinvestition übermittelt, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung jede erwerbende Person und das Zielunternehmen um Übermittlung der zur Beantwortung des Ersuchens notwendigen Informationen gemäß § 12 Abs. 3 aufzufordern. Diese Informationen sind innerhalb von fünf Kalendertagen ab Einlangen der Aufforderung zu übermitteln und unverzüglich an die Europäische Kommission weiterzuleiten. § 12 Abs. 4 ist anzuwenden.

(2) Werden innerhalb von 35 Kalendertagen nach Übermittlung der Informationen gemäß Abs. 1 oder einer Mitteilung gemäß Abs. 1 und § 12 Abs. 4 Kommentare mindestens eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eine Stellungnahme der Europäischen Kommission abgegeben, so sind diese zu berücksichtigen. Eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, die nach Kommentaren mindestens eines anderen EU-Mitgliedstaates abgegeben wird, ist auch zu berücksichtigen, wenn sie spätestens 15 Kalendertage nach Ablauf der Frist gemäß dem ersten Satz einlangt. Dies gilt nicht für Kommentare und Stellungnahmen, die sich auf eine Direktinvestition beziehen, die vor mehr als 15 Monaten vor deren Einlangen abgeschlossen wurde.

(3) Stellt sich auf Grundlage eines Informationsersuchens gemäß Abs. 1 heraus, dass ein Genehmigungsantrag gemäß § 6 zu stellen gewesen wäre, so ist in diesem Fall nach § 8 vorzugehen. Stellungnahmen und Kommentare gemäß Abs. 2 sind im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

(4) Bezieht sich eine fristgerecht abgegebene Stellungnahme der Europäischen Kommission gemäß Abs. 2 auf einen Vorgang, der Auswirkungen auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse haben kann und wird diese Stellungnahme bei der Entscheidung nicht in vollem Umfang berücksichtigt, so ist der Europäischen Kommission unverzüglich eine schriftliche Begründung für dieses Vorgehen zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn keine Genehmigungspflicht gemäß § 2 besteht.

(5) Ist dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung bekannt, dass die Europäische Kommission oder ein anderer EU-Mitgliedstaat über Informationen zu einer Direktinvestition gemäß Abs. 1 verfügt, die für die Beurteilung einer möglichen Gefährdung im Sinne von § 3 von Bedeutung sind, so hat es um Abgabe einer Stellungnahme oder von Kommentaren zu ersuchen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf Direktinvestitionen, die vor dem 10. April 2019 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225571

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