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§ 14 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2020

Kooperation bei überprüften Direktinvestitionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat

§ 14.

(1) Langt eine Mitteilung der Europäischen Kommission über die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung einer Direktinvestition durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ein, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung unverzüglich das Komitee für Investitionskontrolle zu befassen.

(2) Die Mitglieder des Komitees für Investitionskontrolle haben innerhalb von acht Kalendertagen eine Stellungnahme abzugeben, wenn sie der Auffassung sind, dass die betroffene Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung Österreichs im Sinne von § 3 führen könnte. In dieser Stellungnahme ist auch anzugeben, ob zusätzliche Informationen zu der Direktinvestition für erforderlich gehalten werden, um das Vorliegen und das Ausmaß der Gefährdung besser beurteilen und begründete Kommentare abgeben zu können.

(3) Langt entweder eine Stellungnahme gemäß Abs. 2 ein oder ist das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung der Auffassung, dass der Vorgang zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung Österreichs im Sinne von § 3 führen könnte, die im Wirkungsbereich seines Bundesministeriums zu beurteilen ist, so hat es die Europäische Kommission innerhalb von 15 Kalendertagen ab Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen, dass Österreich beabsichtigt, zu der Direktinvestition Kommentare abzugeben.

(4) Dieser Nachricht sind Informationsersuchen anzuschließen, wenn diese notwendig zur Einschätzung der möglichen Gefährdung und zur Abgabe von begründeten Kommentaren sind. Diese Ersuchen sind zu begründen, müssen verhältnismäßig zum Zweck des Ersuchens sein und dürfen keine übermäßige Belastung für den anderen EU-Mitgliedstaat darstellen, an den das Ersuchen gerichtet ist.

(5) Ergibt sich aufgrund der Informationen zur Verfahrenseinleitung allein oder zusammen mit den zusätzlich übermittelten Informationen, dass der Vorgang zu einer Gefährdung im Sinne von § 3 führen könnte, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung des Komitees für Investitionskontrolle Kommentare an den betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat zu richten. Diese Kommentare sind gleichzeitig auch der Europäischen Kommission zu übermitteln. Sie sind spätestens innerhalb von 35 Kalendertagen nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 und innerhalb von 20 Kalendertagen ab Einlangen zusätzlicher Informationen aufgrund eines Ersuchens gemäß Abs. 4 zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225572

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