Bauartschein
§ 23.
(1) Ein Bauartschein gemäß § 35 Abs. 1 StrSchG 2020 hat Folgendes zu enthalten:
- 1. Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Inhaberin/des Inhabers der Bauartzulassung;
- 2. Geschäftszahl und Datum der Zulassung der Bauart;
- 3. Type sowie Seriennummer des Gerätes;
- 4. gegebenenfalls Angabe der Radionuklide und deren Aktivität;
- 5. die zugelassene Verwendung;
- 6. Bedingungen und Auflagen für die Verwendung und gegebenenfalls für die Beseitigung von radioaktiven Quellen;
- 7. einen Hinweis, dass gemäß § 35 Abs. 3 StrSchG 2020 bei der Verwendung die im Bauartschein vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten sind;
- 8. einen Hinweis auf die Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders gemäß § 25.
(2) Jeder Bauartschein ist mit einer fortlaufenden Nummer sowie dem jeweiligen Ausstellungsdatum zu versehen.
(3) Sofern mehrere gleichartige bauartzugelassene Geräte in einer Anlage verwendet werden, kann ein Bauartschein für alle Geräte dieser Anlage ausgestellt werden.
(4) Wird ein Gerät in Verkehr gebracht, dessen Verwendung gemäß § 157 Abs. 5 StrSchG 2020 auf Grundlage des Bauartscheines nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zulässig ist, ist darauf im Bauartschein hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225425
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