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§ 24 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Meldepflichten der Inhaberin/des Inhabers einer Bauartzulassung

§ 24.

Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung hat für jedes in Verkehr gebrachte bauartzugelassene Gerät unverzüglich folgende Informationen im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden:

  1. 1. Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders des Gerätes;
  2. 2. fortlaufende Nummer des Bauartscheines;
  3. 3. Type sowie Seriennummer des Gerätes;
  4. 4. gegebenenfalls Identifizierungsnummer oder sonstige Kennung der Quelle.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225426

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