Meldepflichten der Inhaberin/des Inhabers einer Bauartzulassung
§ 24.
Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung hat für jedes in Verkehr gebrachte bauartzugelassene Gerät unverzüglich folgende Informationen im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden:
- 1. Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders des Gerätes;
- 2. fortlaufende Nummer des Bauartscheines;
- 3. Type sowie Seriennummer des Gerätes;
- 4. gegebenenfalls Identifizierungsnummer oder sonstige Kennung der Quelle.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225426
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