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§ 75 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Schutz des Personals und der Bevölkerung

§ 75.

Die Bundesministerin für Landesverteidigung hat durch geeignete Maßnahmen und sinngemäße Anwendung aller strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen, die dem Schutz von Menschen oder der Umwelt dienen, sicherzustellen, dass durch Tätigkeiten gemäß § 74 Abs. 1 keine unzulässigen Expositionen für die dabei tätig werdenden Personen und die Bevölkerung entstehen. Insbesondere hat sie

  1. 1. unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 für alle Tätigkeiten Vorschriften festzulegen, deren Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist,
  2. 2. die Ausübung der Tätigkeiten im erforderlichen Ausmaß im Sinne des § 61 zu überprüfen,
  3. 3. Aus- und Fortbildungserfordernisse für Strahlenschutzbeauftragte im militärischen Bereich festzulegen,
  4. 4. Strahlenschutzbeauftragte mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauen,
  5. 5. die Einstufung der strahlenexponierten Arbeitskräfte in die Kategorien A oder B vorzunehmen sowie
  6. 6. für Strahlenschutzunterweisungen gemäß § 68, für ärztliche Untersuchungen gemäß § 69 und für eine Dosisermittlung gemäß § 71 zu sorgen.

Schlagworte

Ausbildungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223968

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