19. Abschnitt
Strahlenschutz im militärischen Bereich Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sowie der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister
§ 74.
(1) Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 und der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder mit Strahlenquellen erfolgen, die Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind.
(2) Die im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 verwendeten radioaktiven Quellen sind von der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134 ausgenommen.
Schlagworte
Bewilligungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223967
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