Vollziehung
§ 155.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin sowie der Überwachung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- 2. hinsichtlich der §§ 74 bis 76 und 99 Abs. 3 die Bundesministerin für Landesverteidigung,
- 3. hinsichtlich der §§ 123 Abs. 4 zweiter und vierter Satz, 138 Abs. 1 und 2 sowie 148 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres,
- 4. hinsichtlich § 142 Abs. 1 und 6 die Bundesregierung,
- 5. hinsichtlich § 154 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
- 6. in allen übrigen Fällen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
- betraut.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 3 und 8, 43, 46, 60, 66 sowie 72 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat hinsichtlich des § 143 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224049
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