vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 72 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Verordnungsermächtigung

§ 72.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Bestimmungen hinsichtlich der Unterweisungen gemäß § 68 Abs. 1,
  2. 2. Kriterien für die Einstufung von strahlenexponierten Arbeitskräften in die Kategorie A oder B,
  3. 3. Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69, einschließlich der Art der Verrechnung der Kosten für diese Untersuchungen, sowie der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen/Ärzten, die ärztliche Untersuchungen durchführen,
  4. 4. Bestimmungen hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71, wobei auch unfallbedingte Expositionen und Fälle, in denen individuelle Messungen nicht durchführbar oder unzureichend sind, zu berücksichtigen sind,
  5. 5. Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus den ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 und der Dosisermittlung gemäß § 71 sowie hinsichtlich der Aufzeichnung und Aufbewahrung dieser Daten,
  6. 6. Kriterien, nach denen bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Überwachung abgesehen werden kann,
  7. 7. Kriterien für die Einstufung von Arbeitsplätzen in Kontroll- und Überwachungsbereiche sowie Anforderungen an und Bestimmungen für diese Bereiche sowie
  8. 8. weitere Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften gemäß § 67.

Schlagworte

Ausbildung, Kontrollbereich

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223965

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte