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§ 143 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Behandlung von radioaktiven Abfällen

§ 143.

(1)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, ermächtigt, die von der Republik Österreich mit der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH geschlossenen Leistungsverträge gemäß den Erfordernissen aus der Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu aktualisieren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Unabhängigkeit der gemäß § 153 Abs. 1 Z 1 lit. a für Entsorgungsanlagen zuständigen Behörde im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2011/70 /Euratom von ungebührlicher Beeinflussung in ihrer Regulierungsfunktion sichergestellt ist.

(2)  Die im Rahmen der in Abs. 1 genannten Leistungsverträge verankerte Verpflichtung von Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH,

  1. 1. die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, zu sortieren, aufzuarbeiten, zu konditionieren und bis zur Endlagerung zwischenzulagern sowie
  2. 2. alle erforderlichen Handlungen zu setzen, die eine längerfristige sichere Zwischenlagerung der konditionierten radioaktiven Abfälle sicherstellen,
  1. hat bei Aktualisierungen gemäß Abs. 1 unberührt zu bleiben.

(3)  Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten und der Auftraggeberin die dafür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen.

(4)  Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH hat anlässlich der Übernahme von radioaktiven Abfällen

  1. 1. ein Behandlungsentgelt, das die anfallenden Kosten für die Behandlung der radioaktiven Abfälle abdeckt, sowie
  2. 2. ein Vorsorgeentgelt, das die anfallenden Kosten für die spätere Endlagerung der radioaktiven Abfälle abdeckt,

(5)  Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH hat, aufgegliedert nach Abfallkategorien, die Entgelte gemäß Abs. 4 festzusetzen. Dabei ist auf das Prinzip der Kostendeckung Bedacht zu nehmen, wobei erforderlichenfalls Risikozuschläge einzubeziehen sind. Die Kalkulationen für diese Entgelte sind jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse der Auftraggeberin zur Kenntnis zu bringen.

(6)  Der Bund darf die eingehobenen Vorsorgeentgelte ausschließlich zur Tragung der Kosten

  1. 1. für Planung, Errichtung und Betrieb eines Endlagers,
  2. 2. für Vorarbeiten, die auf der Grundlage des Nationalen Entsorgungsprogramms gemäß § 142 für die spätere Endlagerung der radioaktiven Abfälle durchzuführen sind, sowie
  3. 3. für die notwendigen Arbeiten, um die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle in das Endlager zu verbringen,

(7)  Der Bund hat nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür veranschlagten Mittel für die finanzielle Abdeckung zu sorgen, insbesondere wenn

  1. 1. die von Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH trotz Einhaltung ihrer Pflichten festgesetzten Entgelte aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nicht kostendeckend sind oder
  2. 2. die Entgelte den Verursacherinnen/Verursachern von radioaktiven Abfällen aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224036

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