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§ 153 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

7. Teil

Zuständigkeiten Behörden

§ 153.

(1)  Zuständige Behörde für Tätigkeiten (2. Teil 1. Hauptstück) ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen:

  1. 1. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für
  1. a) Entsorgungsanlagen,
  2. b) die Beförderung von radioaktiven Materialien, die nicht gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist,
  3. c) Forschungsreaktoren,
  4. d) Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften, sofern nicht Z 3 lit. a oder b anderes bestimmen,
  5. e) Tätigkeiten in universitären Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 4 Universitätsgesetz 2000 (UG), BGBl. I Nr. 120/2000, in denen Forschungsreaktoren oder Teilchenbeschleuniger gemäß lit. d betrieben werden;
  1. 3. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für
  1. a) Tätigkeiten in humanmedizinischen strahlentherapeutischen Einrichtungen, in denen Teilchenbeschleuniger betrieben werden,
  2. b) Teilchenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radionukliden zur Herstellung von Radiopharmaka betrieben werden;
  1. 4. in allen übrigen Fällen die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.

(2)  Zuständige Behörde für Tätigkeiten in Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, ist die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.

(3)  Zuständige Behörden für Tätigkeiten auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sind die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden.

(4)  Zuständige Behörde betreffend

  1. 1. die berufliche Exposition durch kosmische Strahlung (2. Teil 3. Hauptstück 2. Abschnitt) sowie
  2. 2. bestehende Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren (3. Teil 3. Hauptstück)
  1. ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(5)  Zuständige Behörde betreffend

  1. 1. externe Arbeitskräfte (2. Teil 2. Hauptstück),
  2. 2. Radon am Arbeitsplatz (2. Teil 3. Hauptstück 1. Abschnitt und 3. Teil 1. Hauptstück 2. Abschnitt),
  3. 3. bestehende Expositionssituationen aufgrund von radioaktiven Altlasten (3. Teil 3. Hauptstück) sowie
  4. 4. herrenlose radioaktive Quellen und Metall-Kontamination (5. Teil 4. Hauptstück)
  1. ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Sofern es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, liegt die Zuständigkeit für externe Arbeitskräfte gemäß Z 1 und für Radon am Arbeitsplatz gemäß Z 2 bei der gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörde.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Luftverkehr

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224047

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