7. Teil
Zuständigkeiten Behörden
§ 153.
(1) Zuständige Behörde für Tätigkeiten (2. Teil 1. Hauptstück) ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen:
- 1. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für
- a) Entsorgungsanlagen,
- b) die Beförderung von radioaktiven Materialien, die nicht gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist,
- c) Forschungsreaktoren,
- d) Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften, sofern nicht Z 3 lit. a oder b anderes bestimmen,
- e) Tätigkeiten in universitären Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 4 Universitätsgesetz 2000 (UG), BGBl. I Nr. 120/2000, in denen Forschungsreaktoren oder Teilchenbeschleuniger gemäß lit. d betrieben werden;
- (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
- 3. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für
- a) Tätigkeiten in humanmedizinischen strahlentherapeutischen Einrichtungen, in denen Teilchenbeschleuniger betrieben werden,
- b) Teilchenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radionukliden zur Herstellung von Radiopharmaka betrieben werden;
- 4. in allen übrigen Fällen die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.
(2) Zuständige Behörde für Tätigkeiten in Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, ist die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
(3) Zuständige Behörden für Tätigkeiten auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sind die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden.
(4) Zuständige Behörde betreffend
- 1. die berufliche Exposition durch kosmische Strahlung (2. Teil 3. Hauptstück 2. Abschnitt) sowie
- 2. bestehende Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren (3. Teil 3. Hauptstück)
- ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(5) Zuständige Behörde betreffend
- 1. externe Arbeitskräfte (2. Teil 2. Hauptstück),
- 2. Radon am Arbeitsplatz (2. Teil 3. Hauptstück 1. Abschnitt und 3. Teil 1. Hauptstück 2. Abschnitt),
- 3. bestehende Expositionssituationen aufgrund von radioaktiven Altlasten (3. Teil 3. Hauptstück) sowie
- 4. herrenlose radioaktive Quellen und Metall-Kontamination (5. Teil 4. Hauptstück)
- ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Sofern es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, liegt die Zuständigkeit für externe Arbeitskräfte gemäß Z 1 und für Radon am Arbeitsplatz gemäß Z 2 bei der gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörde.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Luftverkehr
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224047
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