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Artikel 1 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 1

— Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1

Kurzbezeichnungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet

  1. i) „Abkommen“ das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979;
  2. ii) „Protokoll“ das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;
  3. iii) „Vertragspartei“ jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls ist;
  4. iv) „Vertragsstaat“ eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;
  5. v) „Vertragsorganisation“ eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;
  6. vi) „internationale Registrierung“ die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;
  7. vii) „internationales Gesuch“ ein nach dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;
  8. viii) [aufgehoben]
  9. ix) [aufgehoben]
  10. x) [aufgehoben]
  11. xi) „Hinterleger“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;
  12. xii) „juristische Person“ eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;
  13. xiii) „Basisgesuch“ das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
  14. xiv) „Basiseintragung“ die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
  15. xv) „Benennung“ das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;
  16. xvi) „benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;
  17. xvii) [aufgehoben]
  18. xviibis) [aufgehoben]
  19. xviii) [aufgehoben]
  20. xix) „Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung“ eine Erklärung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls;
  21. xixbis) „Ungültigerklärung“ eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde einer benannten Vertragspartei, durch die die Wirkungen einer internationalen Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei in Bezug auf alle oder einige der Waren und Dienstleistungen, die durch die Benennung dieser Vertragspartei erfasst sind, aufgehoben oder widerrufen werden;
  22. xx) „Blatt“ das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt;
  23. xxi) „Inhaber“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;
  24. xxii) „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile“ die durch das das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;
  25. xxiii) „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen“ die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation;
  26. xxiv) „Internationales Register“ die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;
  27. xxv) „Behörde“ die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Artikel 9quater des Protokolls genannte gemeinsame Behörde;
  28. xxvi) „Ursprungsbehörde“ die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde;
  29. xxvibis) „Vertragspartei des Inhabers“
  1. die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder,
  2. wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist oder im Fall einer Staatennachfolge, die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, in Bezug auf welche der Inhaber die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung nach Artikel 2 des Protokolls zu sein;
  1. xxvii) „amtliches Formblatt“ das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;
  2. xxviii) „vorgeschriebene Gebühr“ die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
  3. xxix) „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
  4. xxx) „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
  5. xxxi) „Verwaltungsvorschriften“ die in Regel 41 genannten Verwaltungsvorschriften.

Schlagworte

Verwaltungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222369

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