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Artikel 9 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Artikel 9

Regel 9

Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs

(1) [Einreichung] Das Internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde beim Internationalen Büro einzureichen.

(2) [Formblatt und Unterschrift]

  1. a) Das internationale Gesuch ist auf dem amtlichen Formblatt einzureichen.
  2. b) Das internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde und, falls die Ursprungsbehörde dies verlangt, auch vom Hinterleger zu unterschreiben. Verlangt die Ursprungsbehörde nicht, lässt es aber zu, dass der Hinterleger das internationale Gesuch unterschreibt, so kann der Hinterleger das internationale Gesuch unterschreiben.

(3) [Gebühren] Die für das internationale Gesuch geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind nach den Regeln 10, 34 und 35 zu entrichten.

(4) [Inhalt des internationalen Gesuchs]

  1. a) Das internationale Gesuch muss Folgendes enthalten oder angeben:
  1. i) den Namen des Hinterlegers, wie in den Verwaltungsvorschriften geregelt,
  2. ii) die Anschrift des Hinterlegers, wie in den Verwaltungsvorschriften geregelt, und seine E-Mail-Adresse,
  3. iii) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Vertreters, wie in den Verwaltungsvorschriften geregelt, sowie seine E-Mail-Adresse,
  4. iv) falls der Hinterleger sich aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen wünscht, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, zusammen mit der Angabe des Namens der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, und des Datums sowie, falls vorhanden, der Nummer dieser Anmeldung und, falls sich die frühere Anmeldung nicht auf alle in dem internationalen Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen bezieht, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die frühere Anmeldung bezieht,
  5. v) eine den Verwaltungsvorschriften entsprechende Wiedergabe der Marke, die in Farbe sein muss, falls Farbe nach Ziffer vii beansprucht wird,
  6. vi) falls der Hinterleger wünscht, dass die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, eine dahin gehende Erklärung,
  7. vii) falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht ist oder der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beanspruchen möchte und die im Basisgesuch oder der Basiseintragung enthaltene Marke in Farbe ist oder in Farbe angemeldet oder geschützt ist, die Angabe, dass Farbe beansprucht wird, und die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination in Worten,
  8. viibis) falls die Marke, die Gegenstand des Basisgesuchs oder der Basiseintragung ist, aus einer Farbe oder einer Farbkombination an sich besteht, eine dahin gehende Angabe,
  9. viii) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine dreidimensionale Marke bezieht, die Angabe „three-dimensional mark“/“marque tridimensionnelle“ („dreidimensionale Marke“),
  10. ix) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf ein Hörzeichen bezieht, die Angabe „sound mark“/“marque sonore“ („Hörzeichen“),
  11. x) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine Kollektivmarke, eine Gütemarke oder eine Garantiemarke bezieht, eine dahin gehende Angabe,
  12. xi) falls das Basisgesuch oder die Basiseintragung eine Beschreibung der Marke in Worten enthält und die Ursprungsbehörde die Aufnahme der Beschreibung verlangt, diese Beschreibung; liegt diese Beschreibung in einer anderen Sprache als der des internationalen Gesuchs vor, so ist sie in der Sprache des internationalen Gesuchs abzufassen,
  13. xii) falls die Marke insgesamt oder teilweise aus anderen als lateinischen Schriftzeichen oder aus anderen als arabischen oder römischen Zahlen besteht, eine Transliteration der Schriftzeichen in lateinische Schriftzeichen und der Zahlen in arabische Zahlen; die Transliteration in lateinische Schriftzeichen hat sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs zu richten,
  14. xiii) die Namen der Waren und Dienstleistungen, für die um internationale Registrierung der Marke nachgesucht wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse vorangestellt und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der Klassifikation angeordnet wird; die Waren und Dienstleistungen sind in genauen Begriffen anzugeben, vorzugsweise unter Verwendung der Wörter aus dem alphabetischen Verzeichnis der genannten Klassifikation; das internationale Gesuch kann Einschränkungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien enthalten; die Einschränkung in Bezug auf einzelne Vertragsparteien kann unterschiedlich sein,
  15. xiv) den Betrag der gezahlten Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des geforderten Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder Auftraggebers der Zahlung und
  16. xv) die benannten Vertragsparteien.
  1. b) Das internationale Gesuch kann ferner Folgendes enthalten:
  1. i) falls der Hinterleger eine natürliche Person ist, eine Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Hinterleger ist;
  2. ii) falls der Hinterleger eine juristische Person ist, Angaben über ihre Rechtsform sowie über den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach dessen oder deren Recht sie gegründet wurde;
  3. iii) falls die Marke ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Wörtern besteht, die übersetzt werden können, eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Wörter ins Englische, Französische und Spanische oder in eine oder zwei dieser Sprachen;
  4. iv) falls der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, für jede Farbe eine in Worten ausgedrückte Angabe der wesentlichen Teile der Marke, die in dieser Farbe gehalten ist;
  5. v) falls der Hinterleger auf den Schutz eines Bestandteils der Marke verzichten möchte, eine entsprechende Erklärung und die Angabe des Bestandteils oder der Bestandteile, bei welchen auf Schutz verzichtet wird;
  6. vi) eine Beschreibung der Marke in Worten oder, wenn der Hinterleger dies wünscht, die im Basisgesuch oder der Basiseintragung enthaltene Beschreibung der Marke in Worten, wenn diese nicht nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xi eingereicht worden ist.

(5) [Zusätzlicher Inhalt des internationalen Gesuchs]

  1. a) [aufgehoben]
  2. b) Das internationales Gesuch muss die Nummer und das Datum des Basisgesuchs oder der Basiseintragung und eine oder mehrere der folgenden Angaben enthalten:
  1. i) wenn die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein Staat ist, dass der Hinterleger ein Angehöriger dieses Staates ist;
  2. ii) wenn die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, eine Organisation ist, den Namen des Mitgliedstaates dieser Organisation, dessen Angehöriger der Hinterleger ist;
  3. iii) dass der Hinterleger einen Wohnsitz im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist;
  4. iv) dass der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist.
  1. c) Wenn die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers nicht in dem Gebiet der Vertragspartei ist, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, und wenn nach Buchstabe a Ziffer i oder ii oder Buchstabe b Ziffer iii oder iv angegeben worden ist, dass der Hinterleger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung im Gebiet dieser Vertragspartei hat, muss dieser Wohnsitz oder die Anschrift dieser Niederlassung im internationalen Gesuch angegeben werden.
  2. d) Das internationale Gesuch muss eine Erklärung der Ursprungsbehörde enthalten, die Folgendes bestätigt:
  1. i) das Datum, an dem der Antrag des Hinterlegers auf Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist,
  2. ii) dass der in dem internationalen Gesuch genannte Hinterleger und der im Basisgesuch genannte Hinterleger beziehungsweise der in der Basiseintragung genannte Inhaber dieselbe Person sind,
  3. iii) dass jede in Absatz 4 Buchstabe a Ziffern viibis bis xi genannte und im internationalen Gesuch gemachte Angabe auch im Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung gemacht wurde,
  4. iv) dass die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuchs ist, dieselbe ist wie im Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung,
  5. v) dass, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht ist oder die Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung in Farbe angemeldet oder geschützt ist, eine Beanspruchung der Farbe in das internationale Gesuch aufgenommen ist oder dass, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im internationalen Gesuch beansprucht ist, ohne im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht worden zu sein, die Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung tatsächlich in der beanspruchten Farbe oder Farbkombination ist und
  6. vi) dass die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleistungen von dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung erfasst sind.
  1. e) Stützt sich das internationale Gesuch auf zwei oder mehr Basisgesuche oder Basiseintragungen, so gilt die unter Buchstabe d genannte Erklärung als auf alle jene Basisgesuche oder Basiseintragungen anwendbar.
  2. f) Enthält das internationale Gesuch die Benennung einer Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 abgegeben hat, so muss das internationale Gesuch auch eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke in dem Gebiet dieser Vertragspartei enthalten; die Erklärung wird als Teil der Benennung der Vertragspartei betrachtet, die sie verlangt, und ist, je nach dem, was die Vertragspartei verlangt,
  1. i) entweder von dem Hinterleger persönlich zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt einzureichen oder
  2. ii) in das internationale Gesuch aufzunehmen.
  1. g) Enthält ein internationales Gesuch die Benennung einer Vertragsorganisation, so kann es auch folgende Angaben enthalten:
  1. i) falls der Hinterleger nach dem Recht dieser Vertragsorganisation den Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken in Anspruch nehmen möchte, die in einem oder für einen Mitgliedstaat dieser Organisation eingetragen sind, eine dahin gehende Erklärung, in welcher der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten angegeben werden, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, das Datum des Wirksamwerdens der betreffenden Registrierung, die Nummer der betreffenden Registrierung und die Waren und Dienstleistungen, für welche die ältere Marke eingetragen ist. Diese Angaben sind dem internationalen Gesuch auf einem amtlichen Formblatt beizufügen;
  2. ii) falls der Hinterleger nach dem Recht dieser Vertragsorganisation zusätzlich zur Sprache des internationalen Gesuchs eine zweite Arbeitssprache vor der Behörde dieser Vertragsorganisation angeben muss, die Angabe dieser zweiten Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40251848

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