Zuweisung der Schulen (Leitungsfunktionen) zu den Kategorien A bis D
§ 3.
(1) Die Schulen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D (§ 46b Abs. 3 und 4 VBG, § 20 Abs. 2 und 3 LVG) wie folgt zugewiesen:
- 1. der Kategorie A bei zehn bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
- 2. der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
- 3. der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
- 4. der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.
(2) Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 ist für die dem Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, unterliegenden Schulen die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:
- 1. die Leitungsfunktion umfasst eine weitere Schule,
- 2. die Zahl der der Schule gemäß § 2 zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.
- Eine berufsbildende mittlere Schule, die gemäß § 54 Abs. 2 SchOG einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ist keine weitere Schule im Sinn der Z 1.
(3) Abweichend von Abs. 2 erhöht sich die für die Zuweisung maßgebliche Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten, wenn nicht bereits eine Zuweisung zur Kategorie C gegeben ist,
- 1. um 7,5% in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gemäß § 5a Abs. 2 zweiter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, und
- 2. um 10% in Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern gemäß §§ 8f und 8g SchOG sowie § 5a Abs. 2 erster Satz und § 5b des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes.
(4) Die Bildungsdirektion kann die gemäß § 2 ermittelte und gegebenenfalls gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten Schule oder Schulen (des Schulclusters) gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Gesetzesnummer
20010841
Dokumentnummer
NOR40219602
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