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§ 5b Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

§ 5b.

(Verfassungsbestimmung) Die Landesausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden können, mit der Maßgabe, dass

  1. 1. die Schulerhalter zustimmen,
  2. 2. hinsichtlich der Bildung solcher Schulcluster die bundesgesetzlichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, anzuwenden sind,
  3. 3. für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist,
  4. 4. der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und
  5. 5. die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richtet.

Schlagworte

Bundesschule, Verwaltungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40196866

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