Zuweisungskriterien
§ 2.
(1) Die Zuweisung der Schulen oder Leitungsfunktionen (Schulcluster-Leitung oder Leitung mehrerer Schulen) zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 3 Abs. 1) und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß § 3 Abs. 2 oder 3.
(2) Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht:
- 1. eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des § 40a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder des § 2 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,
- 2. eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 LVG oder der §§ 52 und 53 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, oder die Jahresnorm gemäß § 43 LDG 1984; für Religionslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen tritt hierbei an die Stelle der Jahresnorm die Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden.
- Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.
(3) Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Gesetzesnummer
20010841
Dokumentnummer
NOR40219601
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)