vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 DiStG 2020-UmsetzungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 5.

(1) Die Anmeldedaten sind von dem gemäß § 5 Abs. 4 DiStG 2020 zuständigen Finanzamt zu überprüfen. Liegen sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Informationen und Dokumente vor, sind dem Onlinewerbeleister seine Steuernummer, die Zugangsdaten zum Onlineverfahren-Digitalsteuer sowie die Internetadresse, über die das Onlineverfahren-Digitalsteuer zur Verfügung steht, an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln.

(2) Bei Fehlen von für die Anmeldung erforderlichen Informationen oder Dokumenten ist der Onlinewerbeleister von diesem Umstand zu verständigen. Dies kann auch über die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen. Die fehlenden Informationen oder Dokumente können per E-Mail nachgereicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20010833

Dokumentnummer

NOR40219535

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)