3. Abschnitt
Fiskalvertreter
§ 6.
(1) Onlinewerbeleister, die weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, zeitgerecht vor der Abgabe der ersten Jahressteuererklärung, einen Fiskalvertreter nach Abs. 4 zu beauftragen.
(2) Andere als die in Abs. 1 genannten Onlinewerbeleister können einen Fiskalvertreter nach Abs. 4 beauftragen.
(3) Dem Fiskalvertreter, der auch Zustellungsbevollmächtigter für den Onlinewerbeleister sein und über eine Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren FinanzOnline nach der FOnV 2006 verfügen muss, obliegt die Einbringung der Jahressteuererklärung nach § 1. Der Fiskalvertreter hat die digitalsteuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem Onlinewerbeleister zustehenden Rechte wahrzunehmen.
(4) Fiskalvertreter können Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sein.
(5) Onlinewerbeleister sind verpflichtet, dem Fiskalvertreter zeitgerecht alle die für die Erhebung der Digitalsteuer bedeutsamen Umstände bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Gesetzesnummer
20010833
Dokumentnummer
NOR40219536
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