§ 5.
(1) Die Anmeldedaten sind von dem gemäß § 5 Abs. 4 DiStG 2020 zuständigen Finanzamt zu überprüfen. Liegen sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Informationen und Dokumente vor, sind dem Onlinewerbeleister seine Steuernummer, die Zugangsdaten zum Onlineverfahren-Digitalsteuer sowie die Internetadresse, über die das Onlineverfahren-Digitalsteuer zur Verfügung steht, an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln.
(2) Bei Fehlen von für die Anmeldung erforderlichen Informationen oder Dokumenten ist der Onlinewerbeleister von diesem Umstand zu verständigen. Dies kann auch über die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen. Die fehlenden Informationen oder Dokumente können per E-Mail nachgereicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Gesetzesnummer
20010833
Dokumentnummer
NOR40219535
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