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§ 2 DiStG 2020-UmsetzungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 2.

(1) Onlinewerbeleister, die weder selbst FinanzOnline‑Teilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben am Onlineverfahren-Digitalsteuer (§§ 3 bis 5) teilzunehmen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Onlinewerbeleister haben die Jahressteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, im Onlineverfahren-Digitalsteuer einzubringen und an der elektronischen Form der Zustellung im Onlineverfahren-Digitalsteuer teilzunehmen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20010833

Dokumentnummer

NOR40219532

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