vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 DiStG 2020-UmsetzungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

1. Abschnitt

Elektronische Kommunikation im Digitalsteuerverfahren

§ 1.

Onlinewerbeleister (§ 2 Abs. 1 DiStG 2020), die FinanzOnline-Teilnehmer (§ 2 Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) sind, sowie Parteienvertreter im Sinne des § 2 Abs. 2 FOnV 2006 haben Jahressteuererklärungen gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, nach der FOnV 2006 im Verfahren FinanzOnline einzubringen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20010833

Dokumentnummer

NOR40219531

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)