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§ 3 DiStG 2020-UmsetzungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

2. Abschnitt

Onlineverfahren-Digitalsteuer

§ 3.

Für die in § 2 Abs. 2 angeführte Datenübertragung ist vom Bundesminister für Finanzen das Onlineverfahren-Digitalsteuer bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren-Digitalsteuer sind § 1 Abs. 2 bis 4, § 4, § 5, § 5b Abs. 1 und 2 und § 6 FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden. Die für die Übermittlung mittels Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20010833

Dokumentnummer

NOR40219533

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