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Artikel 6 Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Artikel 6

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien aufgelöst werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20010830

Dokumentnummer

NOR40219498

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