Artikel 5
Inkrafttreten
- 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
- 2. die Mitteilungen sämtlicher Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eingelangt sind,
- tritt diese Vereinbarung mit dem ersten Tag des zweiten auf den Eintritt der Bedingungen gemäß Z 1 und 2 folgenden Monats in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20010830
Dokumentnummer
NOR40219497
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)