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Artikel 4 Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Artikel 4

Weiterentwicklung der Standards in der Kinder- und Jugendhilfe

Die Länder verpflichten sich, bei Änderungen der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände, insbesondere bei Vorliegen von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Expertisen aus Fachkreisen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Verhandlungen über eine Anpassung dieser Vereinbarung aufzunehmen mit dem Ziel, eine geänderte Vereinbarung rechtzeitig in Kraft zu setzen und allenfalls notwendige Änderungen der betreffenden Vorschriften rechtzeitig vorzunehmen. Jedes Land kann die Aufnahme solcher Verhandlungen verlangen. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien zulässig.

Schlagworte

Kinderhilfe

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20010830

Dokumentnummer

NOR40219496

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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