Artikel 3
Aufgaben des Bundes
(1) Der Bund verpflichtet sich, die in § 37 (Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung), § 38 (Amtshilfe), § 39 (Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen), § 40 (Datenverarbeitung), § 41 (Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben), § 42 (Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger), § 43 (Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes) und § 44 (Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung) B‑KJHG 2013 enthaltenen Bestimmungen bundesgesetzlich zu regeln.
(2) Weiters verpflichtet sich der Bund, bei der Erstellung und Veröffentlichung einer bundesweiten Statistik der Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken, Kinderschutzforschung in Verbindung mit dem Gesundheitsbereich zu betreiben sowie weiterhin seinen Berichtspflichten gegenüber internationalen Gremien nachzukommen.
Schlagworte
Kinderhilfe
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20010830
Dokumentnummer
NOR40219495
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