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Artikel 3 Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Artikel 3

Aufgaben des Bundes

(1) Der Bund verpflichtet sich, die in § 37 (Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung), § 38 (Amtshilfe), § 39 (Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen), § 40 (Datenverarbeitung), § 41 (Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben), § 42 (Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger), § 43 (Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes) und § 44 (Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung) B‑KJHG 2013 enthaltenen Bestimmungen bundesgesetzlich zu regeln.

(2) Weiters verpflichtet sich der Bund, bei der Erstellung und Veröffentlichung einer bundesweiten Statistik der Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken, Kinderschutzforschung in Verbindung mit dem Gesundheitsbereich zu betreiben sowie weiterhin seinen Berichtspflichten gegenüber internationalen Gremien nachzukommen.

Schlagworte

Kinderhilfe

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20010830

Dokumentnummer

NOR40219495

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