Artikel 4
Weiterentwicklung der Standards in der Kinder- und Jugendhilfe
Die Länder verpflichten sich, bei Änderungen der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände, insbesondere bei Vorliegen von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Expertisen aus Fachkreisen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Verhandlungen über eine Anpassung dieser Vereinbarung aufzunehmen mit dem Ziel, eine geänderte Vereinbarung rechtzeitig in Kraft zu setzen und allenfalls notwendige Änderungen der betreffenden Vorschriften rechtzeitig vorzunehmen. Jedes Land kann die Aufnahme solcher Verhandlungen verlangen. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien zulässig.
Schlagworte
Kinderhilfe
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20010830
Dokumentnummer
NOR40219496
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