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Artikel 7 Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Artikel 7

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20010830

Dokumentnummer

NOR40219499

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