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Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Kurztitel
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Jordanien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.09.2018
Unterzeichnungsdatum
04.10.2001
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Langtitel
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Sprachen
Arabisch, Deutsch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 8 Abs. A des Übereinkommens wurden am 11. Juli 2005 bzw. 25. Juli 2018 abgegeben; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. A mit 1. September 2018 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien
- – im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,
- – in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
- – besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
- – im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, und ausgehend von:
Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention1 1961 vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe2 vom 21. Februar 1971 und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen3 vom 20. Dezember 1988,
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019
Gesetzesnummer
20010779
Dokumentnummer
NOR40218581
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