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Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 0

Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien

Kurztitel

Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 179/2019

Typ

Vertrag – Jordanien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Unterzeichnungsdatum

04.10.2001

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Langtitel

Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien

StF: BGBl. III Nr. 179/2019

Sprachen

Arabisch, Deutsch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 8 Abs. A des Übereinkommens wurden am 11. Juli 2005 bzw. 25. Juli 2018 abgegeben; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. A mit 1. September 2018 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien

  1. im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,
  2. in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
  3. besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
  4. im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, und ausgehend von:

Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention1 1961 vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe2 vom 21. Februar 1971 und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen3 vom 20. Dezember 1988,

sind wie folgt übereingekommen:

______________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010779

Dokumentnummer

NOR40218581

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