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Artikel 8 Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Artikel 8

Inkrafttreten und Kündigung

  1. (A) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, indem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. (B) Diese Vereinbarung wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an dieser Vereinbarung jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
  3. (C) Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Partei in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010779

Dokumentnummer

NOR40218580

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