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Artikel 1 Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

  1. (A) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe des nationalen Rechtes bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
  1. 1 den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport von und Handel mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen;
  2. 2 den internationalen Extremismus und Terrorismus;
  3. 3 andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche
  1. (B) Die Vertragsparteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe des nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010779

Dokumentnummer

NOR40218573

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