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§ 9 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2019

Erhebungsunterlagen

§ 9.

Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose elektronische Zustellung der Erhebungsformulare gemäß § 6 Z 4 an die Auskunftsgebenden zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2023

Gesetzesnummer

20010691

Dokumentnummer

NOR40215504

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