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§ 8 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2019

Auskunftserteilung

§ 8.

(1) Die Bundesanstalt hat das Merkmal gemäß § 5 Z 3 innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals elektronisch und in begründeten Fällen schriftlich einzuholen.

(2) Die Auskunftserteilung gemäß § 6 Z 4 über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten durch die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, erfolgt auf freiwilliger Basis.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2023

Gesetzesnummer

20010691

Dokumentnummer

NOR40215503

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