Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten gemäß § 5 Z 1 lit. a bis f innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals an die Bundesanstalt kostenlos über eine elektronische Schnittstelle in einem elektronisch weiter verarbeitbaren Format zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat den kostenlosen Zugang der Bundesanstalt zu den Daten gemäß § 5 Z 1 und 2 lit. a bis f zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023
Gesetzesnummer
20010691
Dokumentnummer
NOR40215505
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