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§ 17 BBU-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2019

Vertragsbedienstete

§ 17.

(1) Vertragsbedienstete, die am Tag vor Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, werden ab dem nachfolgenden Tag Arbeitnehmer der Bundesagentur. Die Bundesagentur setzt als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, sind weiterhin anzuwenden. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Die §§ 32 Abs. 2 Z 4, 66 Abs. 5, 67 VBG sind nicht anzuwenden.

(2) Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 können nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrages den Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Dieser wird mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Die Beisetzung einer Bedingung macht die Erklärung unwirksam. Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Vertragsbedienstetendienstverhältnis gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 VBG. Der Arbeitnehmer unterliegt ab dem Wirksamwerden des Übertritts dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sowie dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921. Das Ausmaß des Besoldungsdienstalters aus dem Dienstverhältnis nach Abs. 1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Dienstverhältnis ist für alle zeitabhängigen Rechte im Dienstverhältnis zur Bundesagentur anzurechnen.

(3) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und der §§ 24a bis 24c des GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Bei Rückstellung oder Entzug steht die Dienst- oder Naturalwohnung wieder jenem Ressort zur Verfügung, aus dessen Vollzugsbereich der Arbeitnehmer der Bundesagentur zugewiesen wurde. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Inneres wahr.

(4) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von dem Dienstverhältnis zur Bundesagentur unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Bundesagentur ein solches zum Bund gewesen wäre.

(5) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Eintritt der Bundesagentur in den Dienstvertrag aus der für die genannten Arbeitnehmer maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt. Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Bundesagentur übernommen.

(6) Beamte gemäß § 16 Abs. 2 und Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitsplatzvergabe gemäß § 20 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, einzubeziehen.

(7) Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung der Arbeitnehmer gemäß Abs. 1.

Schlagworte

Dienstrecht, Dienstwohnung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40215358

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