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§ 4 MVW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2024

Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen

§ 4.

(1) Die inAnlage A genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen fest. Unter Methodenvorschriften werden insbesondere Vorschriften betreffend die Abwassermengenmessung sowie die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und -homogenisierung), die Analyse, die Art der Messung der Abwasserparameter und die Qualitätssicherung verstanden. Sie sind im Rahmen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. II Nr. 186/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, und der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV sowie der Emissionsregisterverordnung 2017 (EmRegV-OW 2017), BGBl. II Nr. 207/2017 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, anzuwenden.

(2) Die Abwassermengenmessung ist entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Abschnittes I der Anlage A, die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und-homogenisierung) sind entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Abschnittes I und der konkretisierten Vorgaben des Abschnittes II der Anlage A vorzunehmen, sofern nicht in Abschnitt V abweichende Bestimmungen festgelegt werden. Die Entnahme einer Abwasserprobe aus einem Abwasserstrom hat an einer Stelle zu erfolgen, an der die entnommene Probe repräsentativ ist für die Beschaffenheit des Gesamtabwassers oder an der durch äußere technische Maßnahmen die Repräsentativität der Probe für den Gesamtabwasserstrom sichergestellt werden kann. Für einen rasch veränderlichen Parameter, der nicht unmittelbar nach der Probenahme untersucht wird, sind Probenkonservierungsmaßnahmen vorzusehen.

(3) Die Art der Probenahme von Abwasser wird für jeden Parameter in Spalte 3 der Abschnitte II, VI und VII der Anlage A festgelegt:

  1. 1. Die Konzentration und Fracht des Abwasserparameters sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe (mit „M“ abgekürzt) zu bestimmen. Bei der diskontinuierlichen Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2. Die Konzentration und Fracht des Abwasserparameters sind an Hand von Stichproben (mit „S“ abgekürzt) zu bestimmen. Die tägliche Häufigkeit und die Intervalle der Stichprobenahme sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten des Abwasserparameters festzulegen. Konzentration und Fracht sind mengenproportional (in Ausnahmefällen zeitproportional) zu ermitteln.

(4) Die Analyse der Parameter zur Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen ist entsprechend den Analysemethoden der Spalte 2 der Abschnitte II, VI und VII der Anlage A oder gleichwertigen Analysemethoden vorzunehmen:

  1. 1. Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt eine Analysemethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze bei höchstens 30% der zu überwachenden Emissionsbegrenzung liegt.
  2. 2. Im Rahmen der Fremdüberwachung gilt eine Analysemethode als gleichwertig, wenn sie den Anforderungen der DIN 38402-71 (DEV A 71), „Gleichwertigkeit von zwei Analyseverfahren auf Grund des Vergleichs von Analyseergebnissen und deren statistischer Auswertung; Vorgehensweise für quantitative Merkmale mit kontinuierlichem Wertespektrum“, November 2002, entspricht.

(5) Die Art der Messung der Abwasserparameter wird für jeden Parameter in Spalte 4 des Abschnittes II und des Abschnittes VI der Anlage A festgelegt:

  1. 1. Der Abwasserparameter ist direkt im Abwasser oder aus der unfiltrierten Probe (mit „D“ abgekürzt) zu bestimmen. Schreibt eine bestimmte Methode aus gerätetechnischen Gründen die Filtration der Probe zur Entfernung störender Partikel vor, ist diesen Vorgaben zu entsprechen. In diesen Fällen darf die Filtration den Gehalt des Parameters nicht verändern.
  2. 2. Der Abwasserparameter ist aus der unfiltrierten Probe nach Aufschluss (Gesamtgehalt – mit „G“ abgekürzt) zu bestimmen.
  3. 3. Der Abwasserparameter ist aus der filtrierten Probe (mit „F“ abgekürzt) zu bestimmen. Die die Filtration betreffenden Angaben in der Methodenvorschrift des zu bestimmenden Abwasserparameters sind einzuhalten. Wenn solche Angaben fehlen, hat die Filtration über einen Membranfilter mit einer nominellen Porenweite von 0,45 µm zu erfolgen.

(6) Zur Sicherung einer gleichbleibend guten Qualität

  1. 1. der Eigenüberwachung sind die Messungen von einer verantwortlichen Person durchzuführen, die verwendeten Messmethoden zu dokumentieren und in regelmäßig wiederkehrenden Intervallen von einem sachkundigen Institut oder einer sachkundigen Person, welche nachgewiesenermaßen über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, zu überprüfen.
  2. 2. der Fremdüberwachung haben sachkundige Institute oder sachkundige Personen, die Messungen der Abwasserbeschaffenheit durchführen, laufend ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Das Qualitätssicherungssystem ist in einem Qualitätssicherungshandbuch festzuhalten. Die laufende Einhaltung der im Qualitätssicherungshandbuch getroffenen Festlegungen, insbesondere das Arbeiten nach validierten Analysemethoden, ist zu gewährleisten. Das Qualitätssicherungssystem hat den Anforderungen der in Spalte 2 des Abschnittes III der Anlage A genannten technischen Normen zu entsprechen.
  3. 3. im Rahmen der Messung von Emissionen von prioritären Stoffen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW 2017 gelten die Anforderungen der Fremdüberwachung gemäß Z 2.

(7) Sonstige Methoden und technischen Normen sind entsprechend Spalte 2 des Abschnittes IV der Anlage A anzuwenden.

Schlagworte

Probenhomogenisierung, Probenahmemethode

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

20010652

Dokumentnummer

NOR40262660

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