vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 FMA-PIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2019

Verbote und Beschränkungen

§ 3.

(1) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Privatkunden ist gemäß § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 WAG 2018 verboten, soweit die binäre Option nicht eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. 1. Der niedrigere der beiden vorher festgelegten Beträge gemäß § 2 Z 1 lit. b entspricht mindestens der von einem Privatkunden für die binäre Option geleisteten Gesamtzahlung einschließlich aller Provisionen, Transaktionsgebühren und sonstigen mit der binären Option verbundenen Kosten oder
  2. 2. die binäre Option erfüllt folgende Bedingungen:
  1. a) die Laufzeit von ihrer Ausgabe bis zu ihrer Fälligkeit beträgt mindestens 90 Kalendertage,
  2. b) für die binäre Option ist ein im Einklang mit dem geltenden Prospektrecht erstellter und gebilligter Prospekt der Öffentlichkeit zugänglich,
  3. c) die binäre Option setzt den Anbieter auf Grund von Absicherungsgeschäften während der Laufzeit keinem Marktrisiko aus und
  4. d) der Anbieter und ein Unternehmen seiner Gruppe erzielen mit der binären Option keinen Gewinn oder Verlust außer den zuvor offengelegten Provisionen, Transaktionsgebühren oder sonstigen mit der binären Option verbundenen Kosten.

(2) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften an Privatkunden ist nur zulässig, wenn alle folgenden, gemäß § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 WAG 2018 festgelegten Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. Der Anbieter gewährleistet, dass er vom Privatkunden einen Ersteinschuss (Initial Margin) in folgender Höhe bezogen auf den Nominalwert des finanziellen Differenzgeschäftes verlangt:
  1. a) der Basiswert ist ein Währungspaar aus zwei der folgenden Währungen: US-Dollar, Euro, japanischer Yen, Pfund Sterling, kanadischer Dollar oder Schweizer Franken3,33%
  2. b) der Basiswert ist einer der folgenden Aktienindizes: Financial Times Stock Exchange 100 (FTSE 100), Cotation Assistée en Continu 40 (CAC 40), Deutsche Börse AG Deutscher Aktienindex 30 (DAX 30), Dow Jones Industrial Average (DJIA), Standard Poors 500 (SP 500), NASDAQ Composite Index (NASDAQ), NASDAQ 100 Index (NASDAQ 100), Nikkei Index (Nikkei 225), Standard Poors / Australian Securities Exchange 200 (ASX 200) oder EURO STOXX 50 Index (EURO STOXX 50)5%
  3. c) der Basiswert ist Gold5%
  4. d) der Basiswert ist ein Währungspaar, das aus mindestens einer Währung besteht, die nicht unter lit. a angeführt ist5%
  5. e) der Basiswert ist ein Aktienindex, der nicht unter lit. b fällt, oder ein Rohstoff, der nicht unter lit. c fällt10%
  6. f) der Basiswert ist eine Aktie20%
  7. g) der Basiswert fällt nicht unter lit. a bis f oder h20%
  8. h) der Basiswert ist eine virtuelle Währung 50%;
  1. 2. der Anbieter gewährleistet, dass er eines oder mehrere offene finanzielle Differenzgeschäfte des Privatkunden zu den günstigsten Bedingungen für den Kunden gemäß den §§ 47 und 62 WAG 2018 schließt, wenn die Summe der Gelder auf dem CFD-Handelskonto und die unrealisierten Nettogewinne aller offenen finanziellen Differenzgeschäfte, die in Verbindung mit diesem CFD-Handelskonto stehen, unter die Hälfte des Gesamtbetrages der Ersteinschüsse fällt, die für alle dieser offenen finanziellen Differenzgeschäfte vorgesehen sind (Margin-Glattstellungsschutz);
  2. 3. der Anbieter gewährleistet, dass die Gesamthaftung eines Privatkunden für alle finanziellen Differenzgeschäfte in Verbindung mit demselben CFD-Handelskonto in Höhe des Kontostandes auf diesem CFD-Handelskonto begrenzt ist (Negativsaldoschutz);
  3. 4. der Anbieter gewährt dem Privatkunden weder direkt noch indirekt eine Zahlung oder einen anderen monetären Vorteil oder nicht monetären Vorteil in Bezug auf die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf eines finanziellen Differenzgeschäftes (Kundenanreiz-Programme); nicht zu den vorgenannten Vorteilen zählen
  1. a) die realisierten Gewinne des Privatkunden auf sämtliche bereitgestellte finanzielle Differenzgeschäfte und
  2. b) die Bereitstellung von Informations- und Rechercheinstrumenten, sofern sich diese auf finanzielle Differenzgeschäfte beziehen;
  1. 5. der Anbieter übermittelt dem Privatkunden weder direkt noch indirekt eine Mitteilung zur Vermarktung, zum Vertrieb oder zum Verkauf eines finanziellen Differenzgeschäftes und veröffentlicht auch keine derartigen Informationen in einer für einen Privatkunden zugänglichen Weise, es sei denn die Mitteilung oder Information enthält eine Risikowarnung gemäß Anlage 1.

Schlagworte

Informationsinstrument

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019

Gesetzesnummer

20010637

Dokumentnummer

NOR40214394

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte