Begriffsbestimmungen
§ 2.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Binäre Option ist ein Derivat, das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 gehandelt wird:
- a) Das Derivat muss in bar ausgeglichen werden oder es kann nach Wahl einer der Parteien bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, und
- b) das Derivat sieht die Zahlung nur im Fall seiner Glattstellung oder seines Ablaufes vor, wobei die Zahlung begrenzt ist auf
- aa) einen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivates eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen erfüllt, und
- bb) einen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivates eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen nicht erfüllt.
- 2. Privatkunden sind Privatkunden gemäß § 1 Z 36 WAG 2018.
- 3. Finanzielles Differenzgeschäft (Contract for Difference – CFD) ist ein als finanzielles Differenzgeschäft ausgestaltetes Derivat, dessen Zweck darin besteht, dem Inhaber eine Long- oder Short-Position gegenüber Schwankungen im Preis, Kurs oder Wert eines Basiswertes zu verschaffen und das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 gehandelt wird oder nicht:
- a) Das finanzielle Differenzgeschäft erfüllt nicht zugleich die Voraussetzungen einer Option, eines Terminkontraktes (Future), eines Swaps oder eines außerbörslichen Zinstermingeschäftes (Forward Rate Agreement) und
- b) das finanzielle Differenzgeschäft muss in bar ausgeglichen werden oder es kann nach Wahl einer der Parteien bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt.
- 4. Virtuelle Währung ist eine virtuelle Währung gemäß Art. 3 Nr. 18 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 , ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019
Gesetzesnummer
20010637
Dokumentnummer
NOR40214393
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