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Artikel 7 EU-Truppenstatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

TEIL II

BESTIMMUNGEN, DIE NUR FÜR MILITÄR- ODER ZIVILPERSONAL GELTEN, DAS ZU DEN EU-ORGANEN ABGESTELLT BEZIEHUNGSWEISE ABGEORDNET IST

Artikel 7

Militär- oder Zivilpersonal, das zu den EU-Organen abgestellt beziehungsweise abgeordnet ist, kann im Einklang mit Artikel 13 Waffen besitzen und tragen, wenn es bei den Hauptquartieren oder Truppen tätig ist, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, oder wenn es in Verbindung mit solchen Aufgaben dienstlich unterwegs ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

20010633

Dokumentnummer

NOR40214311

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