Artikel 6
Die Fahrzeuge mit einer spezifischen Zulassung der Streitkräfte beziehungsweise der Verwaltung des Entsendestaats führen außer ihrer Kennnummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
20010633
Dokumentnummer
NOR40214310
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