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Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

§ 0

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 49/2019

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.2019

Unterzeichnungsdatum

24.06.2019

Index

49/12 Zivilschutz

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention

StF: BGBl. III Nr. 49/2019 (NR: GP XXVI RV 256 AB 423 S. 53 . BR: 10096 S. 887.)

Sprachen

Deutsch, Russisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurden am 26. November 2018 bzw. 15. März 2019 abgegeben. Gemeinsam mit seiner Mitteilung gemäß Art. 15 hat Österreich die nachstehende allgemeine Erklärung abgegeben:

„Erklärung über den territorialen Geltungsbereich von Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation

Die Republik Österreich verweist auf die Note der Europäischen Union vom 19. September 2014 über den territorialen Anwendungsbereich von Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation und erklärt hiermit, dass im Hinblick auf den territorialen Geltungsbereich von Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation die Republik Österreich auch weiterhin davon ausgeht, dass das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation dem Gebiet entspricht, das im Einklang mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 68/262 vom 27. März 2014 über die territoriale Unversehrtheit der Ukraine international anerkannt wird.“

Das gegenständliche Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 mit 1. Juni 2019 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich

und

Die Regierung der Russischen Föderation

im Folgenden Vertragsparteien genannt,

in dem Bestreben der Verfestigung der traditionell freundschaftlichen Beziehungen der Völker der beiden Staaten,

in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Katastrophen zur Entwicklung und Sicherheit der beiden Staaten beiträgt,

überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit den Zielen, gegenseitige Hilfe bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und bei deren Prävention zu leisten,

sind wie folgt übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213867

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