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Artikel 15 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Artikel 15

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird nach sechs Monaten ab dem Tage des Einlangens von der anderen Vertragspartei der entsprechenden Kündigungsnotifikation wirksam.

(4) Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, bleiben bereits begonnene Tätigkeiten aufgrund dieses Abkommens vom Außerkrafttreten unberührt, wenn sie mit dem Tag des Außerkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind.

Geschehen zu Wien am 08. Oktober 2012 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und moldauischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

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