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Artikel 12 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Artikel 12

Weitere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen zusammen, indem sie:

(2) Die Vertragsparteien informieren einander über Entstehungsrisiken von Katastrophen und deren möglichen Folgen, die sich auf das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei auswirken können.

(3) Für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung sowie für gemeinsame praktische Übungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen der Art. 5 und 6 dieses Abkommens.

(4) Die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten werden wie folgt getragen:

Schlagworte

Forschungsprogramm, Aufenthaltskosten, Erstversorgung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213863

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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