Artikel 12
Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen zusammen, indem sie:
- (a)Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen,
- (b)Expertentreffen,
- (c)Forschungs- und Ausbildungsprogramme,
- (d)Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen durchführen.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander über Entstehungsrisiken von Katastrophen und deren möglichen Folgen, die sich auf das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei auswirken können.
(3) Für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung sowie für gemeinsame praktische Übungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen der Art. 5 und 6 dieses Abkommens.
(4) Die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten werden wie folgt getragen:
- (a)die entsendende Vertragspartei übernimmt die Aufenthalts- und Reisekosten ihrer Teilnehmer sowie Kosten für die Rückholung bei deren Erkrankung oder Todesfall,
- (b)die empfangende Vertragspartei übernimmt die Kosten des Transports, der Ausbildung und der Verpflegung sowie der medizinischen Erst- und Schnellversorgung auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates.
Schlagworte
Forschungsprogramm, Aufenthaltskosten, Erstversorgung
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019
Gesetzesnummer
20010618
Dokumentnummer
NOR40213863
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