Artikel 13
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens, die durch die zuständigen Behörden nicht über Konsultationen oder Verhandlungen beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019
Gesetzesnummer
20010618
Dokumentnummer
NOR40213864
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