vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Artikel 5

Verfahren betreffend den Übertritt der Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei durch Hilfsmannschaften und Experten und Aufenthaltsordnung für Hilfsmannschaften und Experten auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei

(1) Um eine rasche und effiziente Hilfeleistung zu gewährleisten, ergreift die hilfeersuchende Vertragspartei Maßnahmen, um einen ehestmöglichen Übertritt der Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei durch Hilfsmannschaften und Experten im Einklang mit der jeweiligen Rechtsordnung ihres Staates zu ermöglichen.

(2) Die Mitglieder der Hilfsmannschaften und Experten überschreiten die Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei auf von den Vertragsparteien vereinbarten Grenzübertrittsstellen mit gültigen von der hilfeersuchenden Vertragspartei anerkannten Reisedokumenten, die ihre Person ausweisen.

(3) Die hilfeersuchende Vertragspartei informiert die hilfeleistende Vertragspartei zeitgerecht über die Grenzübertrittstelle und ermöglicht eine ehestmögliche Ausstellung von Einreisevisa für die Mitglieder der Hilfsmannschaften und die Experten.

(4) Die zuständige Behörde der hilfeleistenden Vertragspartei stellt dem Leiter der Hilfsmannschaft ein Dokument in der Amtssprache der hilfeersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache aus, das seine Stellung und seine Befugnisse bezeugt.

Das erwähnte Dokument, sowie die Namensliste der Mitglieder der Hilfsmannschaft und der Experten sind der zuständigen Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei auf ihr Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Mitglieder einer Hilfsmannschaft und die Experten werden bei ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Hilfeleistung auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei von der Beschäftigungsbewilligung befreit.

(6) Die Mitglieder einer Hilfsmannschaft und die Experten sind berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei Uniform zu tragen, sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung gehört. Die Mitglieder der Hilfsmannschaft der hilfeleistenden Vertragspartei sind berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei an ihren Fahrzeugen ihre eigenen Warnzeichen zu benutzen.

(7) Die Mitglieder einer Hilfsmannschaft und die Experten sind verpflichtet, während des Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei die Gesetze dieses Staates zu beachten und zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213856

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)