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Artikel 6 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Artikel 6

Übergang von Ausrüstung und Hilfsgütern über die Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei

(1) Ausrüstung und Hilfsgüter, welche auf das Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei eingeführt und aus diesem ausgeführt werden, werden von Zollabgaben, Steuern oder sonstigen Abgaben entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der hilfeersuchenden Vertragspartei befreit. Die Zollabfertigung der zur Einfuhr bestimmten Ausrüstung und Hilfsgüter der Hilfsmannschaften erfolgt prioritär. Wenn die Hilfsgüter aufgebraucht wurden, erfolgt die Befreiung von Zollabgaben, Steuern oder sonstigen auf derartige Hilfsgüter angewendeten Abgaben in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der hilfeersuchenden Vertragspartei.

(2) Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontroll- und (oder) Zollorganen des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei beim Betreten von deren Hoheitsgebiet lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstung und Hilfsgüter in der Amtssprache des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache vorzuweisen.

(3) Die Mitglieder einer Hilfsmannschaft und die Experten dürfen außer der Ausrüstung und Hilfsgütern keine anderen Waren mitführen. Waffen und Munition dürfen auf das Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei nicht mitgeführt werden.

(4) Der Grenzübertritt sowie der Aufenthalt von Such- und Rettungshunden auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei richtet sich nach den im Hoheitsgebiet dieses Staates geltenden veterinärbehördlichen Einfuhrbestimmungen.

(5) Die Ausrüstung, inklusive derjenigen, die nicht verbraucht oder beschädigt wird, ist wieder aus dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei auszuführen.

(6) Die Einfuhr von suchtgifthaltigen und psychotropen Arzneimitteln auf das Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei und die Ausfuhr der nicht verbrauchten Mittel aus dem Staat der hilfeersuchenden Vertragspartei erfolgt im Einklang mit der innerstaatlichen Rechtsordnung der hilfeersuchenden Vertragspartei.

(7) Suchtgifte und psychotrope Arzneimittel dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal der hilfeleistenden Vertragspartei entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der hilfeersuchenden Vertragspartei eingesetzt werden. Die verbrauchten suchtgifthaltigen und psychotropen Arzneimittel werden der Verbrauchsstatistik des hilfeleistenden Staates zugerechnet.

Schlagworte

Grenzkontrollorgan, Suchhund

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213857

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